Erhöhung der Pauschbeträge für pflegebedürftige und behinderte Menschen
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Gestern hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden sollen und sieht auch eine Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags vor. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf (364 kb) veröffentlicht.
Das Bundesfinanzministerium stellt dar, zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung)
- der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
- die Aktualisierung der Grade der Behinderung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Zum heutigen Beschluss des Bundeskabinetts, der eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge, die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschbetrags, weitere Steuervereinfachungen und eine Erhöhung und Ausweitung des Pflege-Pauschbetrages vorsieht, erklärt der Behindertenbeauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Wilfried Oellers: „Der heutige Beschluss des Bundeskabinetts ist ein wichtiges Signal für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Vor allem die Anpassung des Behinderten-Pauschbetrages ist ein Schritt, auf den viele Betroffene angesichts der Lohn- und Preisentwicklung seit 1975 lange gewartet haben. Auch die Steuervereinfachungen und der Abbau von Nachweispflichten bei einem geringeren Grad der Behinderung helfen vielen Betroffenen sehr. Denn oft ist ein behinderungsbedingter Mehraufwand nur schwer und aufwändig nachzuweisen – ob im Bereich von Fahrtkosten oder im Bereich der Körperpflege. Stichwort Pflege: Gerade in der Corona-Krise zeigt sich wie unter einem Brennglas, wie sich häuslich Pflegende oft bis zur Belastungsgrenze um schwerstpflegebedürftige Menschen mit Behinderungen kümmern. Daher begrüße ich es sehr, dass wir mit der Erhöhung des Pflege-Pauschbetrages und der Erweiterung auf die Pflegegrade 2 und 3 diesen Einsatz würdigen. Ich freue mich nun auf das parlamentarische Verfahren, in dem wir prüfen werden, ob es möglicherweise noch weiteren Anpassungsbedarf gibt.“
„Die Beträge sind seit 45 Jahren nicht mehr angepasst worden. Deswegen freue ich mich sehr, dass das Bundesministerium der Finanzen unter Olaf Scholz meine Anregung aufgenommen und diesen wichtigen Schritt nun eingeleitet hat,“ so der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Jürgen Dusel zum heutigen Kabinettsbeschluss. „Für mich geht es dabei um eine Frage der Steuergerechtigkeit, vor allem aber auch um ein wichtiges behinderten- und arbeitsmarktpolitisches Signal. Denn viele Menschen mit Behinderungen gehen arbeiten und zahlen entsprechend Einkommensteuer, haben aber oftmals behinderungsbedingt höhere Aufwendungen. Durch Steuererleichterungen werden diese abgemildert. Dies ist ein konkreter Schritt hin zu dem Ziel, mehr Menschen mit Behinderungen auf dem sogenannten ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen.“
Die Änderungen des Pflege-Pauschbetrags werden im Gesetzentwurf explizit mit erwähnt. So heißt es im Gesetzesentwurf:
- die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person und
- die Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 und Einführung eines Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.
Ziel der Maßnahmen ist insbesondere auch zukünftig die Vereinfachungsfunktion des Behinderten-Pauschbetrags und des Pflege-Pauschbetrags sicherzustellen, Nachweispflichten abzubauen und die relevanten Grade der Behinderung beim Behinderten-Pauschbetrag möglichst mit dem Sozialrecht zu harmonisieren. Zudem ist im Gesetzentwurf die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags geplant und der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.
Der Gesetzentwurf wird jetzt dem Parlamentarischen Verfahren übergeben und das normale Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wie die Bundesregierung gestern mitteilte, sollen die Neuregelungen ab dem 1. Januar 2021 gelten und Ende 2026 evaluiert werden.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung