Barrierefreiheit im ÖPNV noch lange nicht erreicht
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Bis zum Beginn des Jahres 2022 soll gemäß dem 2013 geänderten Personenbeförderungsgesetz (§ 8, Abs 3) die vollständige Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreicht werden. Davon ist die Bundesrepublik 2021 noch weit entfernt. Behindertenverbände kritisieren, dass zu viele Ausnahmeregelungen eine flächendeckende Barrierefreiheit verhindern.
Diese Gesetzesänderung zum ÖPNV geht zurück auf die UN-Behindertenrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten, zu denen seit 2009 auch Deutschland gehört, zu einem Höchstmaß an Barrierefreiheit verpflichtet sind. Der Gesetzgeber räumte den Aufgabenträgern und Ländern aber unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmemöglichkeiten ein, denn die diese stehen vor erheblichen finanziellen und planerischen Herausforderungen.
Die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. (ISL) und drei weitere Verbände kritisieren die Vielzahl der Ausnahmeregelungen, die ab 1. Januar 2022 zum Regelfall würden. „Bundesregierung, Länderministerien und Kommunen verweisen auf die Problematik der Finanzierung und fehlende Planungskapazitäten. Dieses Verweisen auf die Verantwortung jeweils anderer darf nicht weiter die Ursache dafür sein, dass Inklusion im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) eine Floskel bleibt“, so die Presseerklärung von der ISL, der Liga Selbstvertretung, dem Netzwerk Artikel 3 und dem Deutsche Bahnkunden-Verband e. V. (Bundesverband). Ihre Kernforderungen sind:
- Die vollständige Barrierefreiheit bleibe ein wichtiges Ziel im ÖPNV. Diesem Ziel müssten sich alle Akteure verpflichtet fühlen und den Abbau von Barrieren im ÖPNV mit Hochdruck vorantreiben.
- Finanzen für den Abbau der vorhandenen Barrieren seien den Kommunen im Rahmen der abgestimmten, konkreten Umbauplanung durch die Bundesländer zur Verfügung zu stellen.
- Das Ziel „Barrierefreiheit für alle“ sei eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb seien Transparenz und Mitwirkung der Betroffenen bei Planung und Ausführung sicherzustellen.
- „Vollständige Barrierefreiheit“ umfasse die gesamte Nutzung des ÖPNV in einer Nutzerkette – direkt und indirekt.
- Bei neuen Gesetzesvorhaben sei das Ziel der vollständigen Barrierefreiheit zu berücksichtigen.
Die Bundesländer sollten die Schritte hin zur Barrierefreiheit in einer eigenen Gesetzgebung für ihren Zuständigkeitsbereich regeln und öffentlich über den Zustand der Haltestellen und die ergriffenen und geplanten Maßnahmen berichten, so die vier Verbände. Es sei zwar mit einem langen Prozess zu rechnen, aber dennoch müssten spürbare Schritte erfolgen.
Im Einzelnen umfasst Barrierefreiheit zum Beispiel barrierefreie Fahrplanauskunft und Fahrtenplanung, eine mögliche Begleitung zur Haltestelle und auf der Fahrt, Orientierung im Haltestellenbereich oder zugängliche Informationen über Services wie etwa Aufzüge, Rolltreppen oder Toiletten. Dabei seien die Bedürfnisse an Information und Hilfestellung aller mobilitäts-, sinnes-, lern- und psychisch beeinträchtigter Menschen zu berücksichtigen.
(Quellen: Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V.)
Autor: DVfR / © EU-Schwerbehinderung