Urteil: Keine 2G-Regel für Textilgeschäft in Neutraubling
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Das Verwaltungsgericht Regensburg hat einer Inhaberin eines Textilgeschäfts in Neutraubling Recht gegeben. So diene ihr Laden nach dem Urteil des Deckung des täglichen Bedarfs. Mit einem Eilbeschluss hat das Gericht der Besitzerin des Bekleidungsgeschäfts rechtgeben. Die Inhaberin des Modegeschäfts müsse sich laut dem Urteil des Gerichts nicht an die 2G-Regel halten.
Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft betreten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung.
Das Gericht stellte nicht die 2G-Regelung der Verordnung in Frage, sondern vielmehr deren Vollzug im Einzelfall. Die Versorgung mit passender Kleidung diene der Deckung eines individuellen Bedarfs, der jederzeit und damit „täglich“ eintreten könne und von hinreichendem Gewicht sei. Dies sei beispielsweise bei im Wachstum befindlichen Kindern und Jugendlichen der Fall.
Auch Erwachsene könnten einen jederzeit auftretenden Bedarf z.B. an Unterwäsche oder warmer Kleidung im Winter haben. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass dem Bedarf an Buchhandlungen oder Blumenfachgeschäften, die in der Verordnung von der 2G-Regel ausgenommen sind, größeres Gewicht und höhere Dringlichkeit zukomme.
So hatte sich die Inhaberin schon vor dem Urteil geweigert, 2G-Kontrollen ihrem Modegeschäft durchzuführen. Nachdem gegen sie behördliche Maßnahmen eingeleitet wurden wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen, beantragte sie die gerichtliche Klärung
Az.: Az. RO 5 E 21.2425
Quelle: Verwaltungsgerichts Regensburg
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung
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