BGH-Urteil: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen
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Mieter von gewerblich genutzten Räumen haben während eines Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch auf eine Anpassung der Miete. Hierfür gebe jedoch keine pauschale Regel gebe, es gelte der Einzelfall, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21).
Hierzu zählten etwas die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. So seien Seiten - Mieter und Vermieter - durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, es trage keine Seite alleine Verantwortung. Jedoch seien Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete aber zu pauschal.
Dafür sei die Grundlage des Prozess ein Musterfall aus Sachsen. Es geht in dem Fall um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste. Der Vermieter will trotzt Schließung die volle Miete von rund 7850 Euro. Das Oberlandesgericht Dresden hatte jedoch in dem Fall entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen muss. Es gehe um "weitgehende staatliche Eingriffe in das soziale und wirtschaftliche Leben aufgrund einer Pandemie". So könne das Risiko einer solchen Systemkrise nicht einer Vertragspartei allein zugewiesen werden.
In seiner Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht auf eine neue Regelung bezogen, die der Gesetzgeber zum Jahreswechsel 2020/2021 einführte. So werde danach bei Lockdowns vermutet, dass sich der Umstand seit Vertragsabschluss schwerwiegend geändert hat, so dass gewerbliche Mieter/innen eine Mietminderung verlangen können.
So hatte das zuständige Landgericht den Einzelhändler zur Zahlung der Miete verurteilt. Dabei hatte das Oberlandesgericht Dresden auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte – unter Abweisung der Klage im Übrigen – zur Zahlung von der halben Miete verurteilt. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts jetzt wieder aufgehoben und wies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21).
Autor: dm / © EU-Schwerbehinderung