Sozialhilfe: Urteil zu Kosten für eine neue Waschmaschine oder anderer Haushaltsgeräte
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Das Waschen der eigenen Wäsche im eigenen Haushalt ist für viele Menschen eine Selbstverständlichkeit. Die Waschsalons werden immer weniger. Allerdings stellt sich gerade für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung auch die Frage, was passiert, wenn die Waschmaschine einmal defekt ist, sich die Reparatur schon aufgrund des Alters nicht mehr lohnt, oder die Reparaturkosten weit über den Preis eines Neugerätes liegen. Es ist also naheliegend, ein Neugerät zu erwerben. Das Bundessozialgericht hat jetzt in einem Urteil bestätigt, dass die Kosten für die Neuanschaffung nicht vom Sozialamt übernommen werden.
Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden.
Mit dem Urteil wird deutlich, dass trotz steigender Preise der "Sozialkuchen" zum Sparen verpflichtet. Für viele Menschen mit Grundsicherung unmöglich, denn schon heute sind viele Menschen auf Lebensmittel von Hilfsorganisationen angewiesen. Aktuell sieht der Regelsatz vor, dass 6,09%, das entspricht 27,35 Euro, vom Regelsatz für "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" vorgesehen sind und somit Menschen mit Grundsicherung indirekt verpflichtet werden, diesen Betrag als Rücklage für "Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände" zu sparen.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung
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