Urteil bestätigt: E-Roller vergleichbar mit einem KfZ
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Das Ärgernis um die E-Roller (E-Scooter) ist groß. Gibt es doch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und doch werden die E-Roller nicht nur auf Gehwegen benutzt, sondern wild abgestellt, so dass gerade Menschen mit Einschränkungen hier vor vermeidbaren Hindernissen gestellt werden.
Egal ob es die Mobilitätseinschränkung oder ein eingeschränktes Sehvermögen, der E-Roller abgestellte E-Roller wird auf dem Gehweg zu einem teils unüberwindbaren Hindernis.
Aber nicht nur das, da werden die E-Roller auf Gehwegen benutzt, so dass Menschen fast panikartig beiseite springen, um Kollisionen zu vermeiden. Das sich das ändern muss, ist schon lange bekannt. Forderungen nach besonders zugelassenen Abstellplätzen, wären da eine Lösung. Zumindest schaut die Polizei häufig nicht weg, wenn der E-Roller dann doch auf dem Gehweg verwendet wird.
Juristisch ist es immer eines der Kernfragen, die es zu klären gibt. Ist der E-Roller mit einem KfZ gleichzusetzen oder dann doch nicht? Für die Haftungsfrage aber auch Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung, eine wichtige Frage.
Zumindest hat jetzt auch das Landgericht Göttingen (Az.: 2 Qs 18/22) die Vergleichbarkeit mit einem KfZ bestätigt, was somit die Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung ermöglicht. Zwar handelte es sich in Göttingen um Trunkenheit auf einem E-Roller und einen damit möglichen Entzug des Führerscheines, doch der Grundsatz der Vergleichbarkeit ist mit Sicherheit eines der wichtigsten Entscheidungen.
Das die Nutzung der E-Scooter auch gewissen Regeln unterliegt, darauf weist der ADAC hin.
So stellt der ADAC klar: „E-Scooter dürfen am Straßenrand, auf dem Gehweg und, wenn Fußgängerzonen für E-Scooter freigegeben wurden, auch in Fußgängerzonen abgestellt werden. Das muss jedoch so geschehen, dass Fußgänger und Rollstuhlfahrer nicht behindert oder gefährdet werden.“
Bei bestimmtem Verstößen drohen sogar Bußgelder (Quelle ADAC):
Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 Euro |
Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 Euro |
Fahren auf der Autobahn | 20 Euro |
Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 Euro |
Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis | 70 Euro |
Nebeneinander fahren | 15 bis 30 Euro |
Elektronische Geräte (z.B. Handy) rechtswidrig benutzt | 100 Euro, 1 Punkt |
Trotzdem bedarf es wohl noch viel polizeiliche Arbeit bis gerade das Fahren auf Gehwegen unterlassen wird und die E-Scooter auch so abgestellt werden, wie es eigentlich erforderlich ist um andere Verkehrsteilnehmer, eben nicht zu gefährden.
Autor: kk / © EU-Schwerbehinderung
EU-Schwerbehinderung Tag: E-Scooter, KfZ, E-Roller, StVO, Führerscheinentzug, Urteil, 2 Qs 18/22, Behinderung, Nachrichten, Schwerbehinderung, Teilhabe, Inklusion, Pflege, Pflegepolitik