Urteil: Sehstörung als Behinderung muss ausreichend belegt sein
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Eine Jahrelang gelebte Sehstörungen ohne medizinische nachweise rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung. So sehe die Versorgungsmedizin-Verordnung zwingend den Nachweis eines organischen Befunds vor, urteilte das Bundessozialgericht. (AZ: B 9 SB 4/21 R)
Die 1997 geborene Klägerin erhielt in ihrer Schulzeit wegen zunehmender Sehstörungen unter anderem eine sonderpädagogische Förderung. Dabei hatte sie neben der Schule Leistungssport im Turmspringen. Zurzeit arbeitet sie als Physiotherapeutin für schwerstmehrfachbehinderte Kinder. Die Klägerin erhielt Blindenstöcke und ein Mobilitätstraining verordnet.
Bei ihr wurde zuletzt ein Behindertengrad von 40 festgestellt. Dabei forderte sie gerichtlich die Feststellung eines höheren Behinderten Grades von 70.
So erklärte das Landessozialgericht Essen, dass Krankheitsbild ziehe sich konsistent und widerspruchsfrei durch ihre Biografie, obwohl die bislang erhobenen Befunde kein morphologisches (organisches) Korrelat für die angegebenen Einschränkungen, sondern teilweise sogar Anhaltspunkte für ein besseres Sehvermögen erbracht hätten. Es seien die Störungen organisch, oder würden von der Klägerin so erlebt.