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Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) müssen die Krankenkassen, die Kosten etwa für die Medikamenten Gabe oder auch beim Anziehen von Thrombosestrümpfen in ambulant betreuten Wohngruppen übernehmen. Laut dem Urteil bestehe kein Anspruch darauf, dass einfache medizinische Behandlungspflege vom Personal in einer Senioren- oder Demenz-WG geleistet werde.
Durch das Urteil wird ein Meilenstein gesetzt, da viele ähnliche Fälle bundesweit vorhanden sind. Denn wenn die Kostenübernahme weggefallen wäre, würden für die Betroffenen hohe Mehrkosten entstehen.
In dem Fall ging es um drei Bewohner von Senioren-WGs, die um Kostenübernahme mit der AOK Bayern gestritten hatten. Die Krankenkasse wollte für die Basishilfen nicht zahlen. Die drei Bewohner hatten, aber vom Bayerischen Landessozialgericht recht bekommen und die AOK wurde zur Kostenübernahme verpflichtet, darauf hatte die AOK Revision eingelegt.
Das BSG entschied, das Ambulante Leistungen der Behandlungssicherungspflege die Krankenkasse über den Haushalt der Versicherten und ihrer Familie hinaus an jedem Ort zu erbringen habe, der dazu geeignet sei, außer es bestehe kein Anspruch auf Erbringung durch die Einrichtung selbst.
Diese Leistungen könnten die Versicherten auch dann beanspruchen, wenn sie zugleich ambulante Pflegeleistungen im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung beziehen. Dabei ändere sich dieses auch dann nicht, wenn mehrere Pflegeversicherte Leistungen der häuslichen Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen, so das BSG.